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BMF - IV B 6 - S 2012 - 12/91 BStBl 1991 I 925

§ 9 EStG; Lohnsteuerliche Bewertung von Fahrtkosten

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt abweichend von den Lohnsteuer-Richtlinien 1990 vom an folgendes:

I. Lohnsteuerliche Bewertung der Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, Dienstgängen und zu einer Einsatzwechseltätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach Abschnitt 38 Abs. 3 LStR bei Dienstreisen und Dienstgängen oder nach Abschnitt 38 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 LStR bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von Abschnitt 38 Abs. 2 Satz 2 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

  1. bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,

  2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,

  3. bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer und

  4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.

II. Lohnsteuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Abweichend von Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR ist die Nutzung eines Dienstwagens zu Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Kilometersatz von 0,52 DM zu bewerten. Abweichend von Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 3 und 4 LStR ist ein Kilometersatz von 0,52 DM für die Fahrten zwischen Wohnung un...BStBl 1991 I S. 157

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BMF v. 11.10.1991 - IV B 6 - S 2012 - 12/91

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