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Besonders schwere Steuerhinterziehung bei Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft
Der neue § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO
Mit dem StUmgBG v. wurde ein neues Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung – § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO – in die Abgabenordnung eingefügt. Insofern greift bei Einbindung von Drittstaat-Gesellschaften i. S. von § 138 Abs. 3 AO zur Steuerhinterziehung zum einen ein verschärfter Strafrahmen, zum anderen aber eine längere Strafverfolgungsverjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO. Besondere Brisanz gewinnt letzterer Aspekt aktuell wegen der Anhebung dieser Verjährungsfrist auf 15 Jahre aufgrund des JStG 2020 v. , so dass ein entsprechend weitreichendes Aufrollen solcher Fälle droht. Da im Strafrecht das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 und 3 StGB gilt, gewinnt § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2018 an Relevanz, weshalb sich die steuerliche Beratung bei Auslandssachverhalten nicht nur in aktuellen Betriebsprüfungen, sondern bereits im Vorfeld im Zuge des Compliance-Gedankens mit dieser Vorschrift auseinandersetzen muss. Der folgende Beitrag ist eine kritische Analyse des Bemühens des Gesetzgebers auf die Panama Papers-Affäre, auch mit verschärften Sanktionen zu reagieren.
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO wird in der Praxis zunehmend von den Finanzbehörden bei Einschaltung von Drittstaat-Gesellschaften herangezogen werden.
Letzteres ist gerade vor dem Hintergrund zu erklären, dass das JStG 2020 die Strafverfolgungsverjährung in diesen Fällen von zehn auf 15 Jahre angehoben und somit den Strafverfolgungsorganen mehr Zeit für Ermittlungen verschafft hat.
Allerdings stellt sich im Zusammenhang mit der Regelung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO die Frage nach einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.