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BMF - IV B 6 - S 2334 - 199/92 BStBl 1993 I 26

§ 8 EStG Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab

Bezug: (BStBl 1992 I S. 51)

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1993 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1992 vom (BGBl 1992 I S. 2353) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert einer Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) einheitlich in allen Bundesländern 4, 20 DM; für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigt sich der Wert auf 3, 50 DM.

Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

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BMF v. 04.01.1993 - IV B 6 - S 2334 - 199/92

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