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Zur temporären Nutzung aufgestellte Container sind bewertungsrechtlich keine Gebäude
Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich keine Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zweitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen (Bezug: § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3 BewG).
Ein Container oder ein Verbund solcher Behältnisse kann im Einzelfall als Gebäude zu beurteilen sein, obwohl er nicht auf einem (im Grund und Boden verankerten) Fundament ruht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass das betreffende Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (vgl. z. B. BStBl 1989 II S. 113