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Abgabenordnung; | einseitige Aufrechnung (§ 226 AO)
Liegen die Voraussetzungen für eine (einseitige) Aufrechnung durch das FA nicht vor, z.B. weil es an der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen fehlt, so ist nach dem ein Verrechnungsvertrag zwischen FA und dem Stpfl. zulässig. Der Verrechnungsvertrag kommt jedoch erst durch die ausdrücklich oder konkludent erklärte Annahme seitens des Stpfl. zustande. Schweigt der Stpfl. nach Erhalt eines Steuerbescheids, mit dem ein Verrechnungsangebot gemacht wurde, so ist darin grds. keine Annahmeerklärung zu sehen.