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Unternehmereigenschaft bei Hobbyausübung
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob eine Hundezüchterin, deren Tätigkeit mangels erzielten Gesamtgewinns in einkommensteuerlicher Hinsicht als Liebhaberei einzustufen war, dennoch Unternehmerin i S. von § 2 Abs. 1 UStG ist (). Dabei ging es auch um die Frage, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausübt bzw. wie die Begrifflichkeiten „gewerblich oder beruflich“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG auszulegen sind und ob der Umstand, dass sie letztlich nur aus persönlicher Neigung heraus der Hundezucht nachgeht, eine Auswirkung bei der Beantwortung der Frage hat, ob sie Unternehmerin ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Das Bedienen eines Hobbys schützt nicht vor der Qualifizierung als unternehmerisches Handeln.
2. § 2 Abs. 1 UStG ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen, so dass die Mehrwertsteuer bei wirtschaftlicher Tätigkeit einen sehr breiten Anwendungsbereich hat. Dabei ist wirtschaftliche Tätigkeit nicht mit Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen.
3. Den Begrifflichkeiten „gewerblich oder beruflich“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kommt insofern nicht eine einengende Bedeutung zu, dass bei Verneinen der Gewinnerzielungsabsicht und somit des Vorliegens eines Gewerbebetriebs di...