Online-Nachricht - Freitag, 14.05.2021

Einkommensteuer | Nachgelagerte Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen (BFH)

Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan "401(k) pension plan" sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Einkünfte sind nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, sodass die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen Förderungen von Beiträgen nicht gewährt werden konnten (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Besteuerung der Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan. Vorliegend bestand eine doppelte Begünstigung des Klägers: Zum einen hatte er weder die aus seinem eigenen Gehalt bezahlten noch die von seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge zum Vorsorgeplan während der Ansparphase in den USA als Arbeitslohn zu versteuern. Zum anderen wurden die späteren Auszahlungen aus dem Pension Plan zusätzlich unter Abzug der ursprünglichen steuerfreien Einzahlungen als sog. Nettogröße besteuert. Das FG Köln hat im erstinstanzlichen Urteil v. 11 K 2738/14 eine Besteuerung der Einkünfte aus dem Altersvorsorgeplan auf der Grundlage der Nettogröße bestätigt und dabei eine eigenmächtige Schließung der dargestellten "Besteuerungslücke" abgelehnt, da eine Notwendigkeit zur ergänzenden Regelung des Sachverhalts nach dem Grundgedanken des hier einschlägigen § 22 Nr. 5 EStG nicht bestehe (ausführlich hierzu Knittel, ).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA ab:

  • Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan "401(k) pension plan" sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

  • Die Einkünfte sind nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag, sodass die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen Förderungen von Beiträgen nicht gewährt werden konnten.

  • Die Regelungen in § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG ermöglichen weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege rechtsfortbildender Analogie, die nach US-amerikanischem Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der Beiträge in den "401(k) pension plan" zum Anlass zu nehmen, die Leistungen hieraus im Inland nachgelagert zu besteuern.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften als Teil des Leistungsfähigkeitsprinzips will sicherstellen, dass Beiträge und Zahlungen, Erträge wie Wertsteigerungen in der Ansparphase nicht und in der Auszahlungsphase vollständig besteuert werden. Denn erst mit der Auszahlung entsteht ein vermögenswertes Recht, welches nicht nur die Rückzahlung von Beiträgen darstellt (vgl. Regierungsentwurf des JStG 2007. BT-Drucks 16/2712, S. 50). Um den unterschiedlichen Arten von steuerlicher Förderung in der Ansparphase durch Freibeträge wie auch Altersvorsorgezulagen gerecht zu werden, ist vor allem in Bezug auf die Höhe der nachgelagerten Besteuerung der Satz 2 des § 22 Nr. 5 EStG zu beachten. Soweit eine Förderung in der Ansparphase nicht bestand, ist eine nachgelagerte Besteuerung bei den dort genannten Leistungen der kapitalgedeckten Altersvorsorgeverträgen nach §§ 79ff. EStG ("Riester-Verträge") wie solchen der betrieblichen Altersversorgung durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen systemwidrig. Es bedarf dann einer genauen Aufteilung der Leistungen.

Die steuerrechtliche Freistellung oder sonstige Förderung von Beiträgen in der Ansparphase muss sich im Rahmen der inländischen Besteuerung ausgewirkt haben. Sie ist nicht fiktiv zu betrachten. Zwar wird aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege rechtsvergleichender Betrachtung auch im Fall von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen eine Besteuerung innerhalb der entsprechenden inländischen Einkunftsart vorgenommen (, BStBl II 2017, 1187, Rz 17). § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG ist jedoch (ansonsten) wörtlich zu verstehen. Mangels Inanspruchnahme der inländischen Steuerfreistellungen bzw. sonstigen Förderungen hat der deutsche Fiskus in der Ansparphase kein Besteuerungssubstrat verloren – und damit auch kein Recht auf eine insoweit nachgelagerte Besteuerung.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
BAAAH-78581