Corona und die Auswirkungen auf die Rechnungslegung
1. Aufl. 2021
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Teil 2: Passivposten, GuV sowie Anhang
I. Einleitung
Nachdem im ersten Teil des Beitrags die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Jahresabschlusserstellung 2020 insbesondere bei den Aktivapositionen behandelt wurden, folgen hier nun die Passivposten sowie die Fragen zur Gewinn- und Verlustrechnung. Auch zum Anhang sollen einige Erläuterungen gegeben werden, die auf die Besonderheiten des Jahres 2020 eingehen. Am Ende erfolgen schließlich noch einige kurze Hinweise zu geänderten gesetzlichen Vorschriften. In allen Fällen handelt es sich selbstverständlich um eine subjektive Auswahl, die keinesfalls vollständig sein kann; der Fokus soll dabei auf den Themen liegen, die für kleine und mittlere Unternehmen wichtig sind.
II. Bilanzposten Passiva
1. Rückstellungen
1.1 Generelle Überlegung
Rückstellungen sind zwingend aus den in § 249 Abs. 1 HGB genannten Gründen zu bilden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(a) | ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) |
(b) | drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) |
(c) | unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) |
(d) | Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) |
(e) | Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB) |
Die Bildung einer Rückstellung aus einem anderen Grund ist gem.