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§ 264 Abs. 3 HGB im mehrstufigen Konzern mit einer GmbH & Co. KG als Zwischenholding
I. Sachverhalt
Alle Unternehmen sind inländische Unternehmen. Zwischen der M AG und der T GmbH und der A GmbH & Co. KG und der E GmbH besteht jeweils eine Einstandspflicht i. S. von § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB. Zwischen der T GmbH und der B GmbH bestehe ein Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG).
II. Fragestellung
Darf die E GmbH Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch nehmen?