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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 R 1620/18

Gesetze: SGB VI § 59 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 253a; SGB VI § 264d S. 1; SGB VI § 306; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 253a SGB VI keine Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf Bestandsrentner angeordnet hat (diese Rechtsfrage ist anhängig beim BSG, Az. B 13 R 24/20 R).

2. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei "vorzeitiger" Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung ist auch nach den Änderungen durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom weiterhin verfassungsgemäß (vgl. -; nachgehend -; beide in juris). Die Revision wurde vom Senat zugelassen.

Fundstelle(n):
OAAAH-78354

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.03.2021 - L 5 R 1620/18

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