1. Ein Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, der sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt bezieht, wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreigung von der Rentenversicherungpflicht wegen Nichtausübung einer anwaltlichen Tätigkeit vor Erlangung des Status als Syndikusanwalt (vgl. -, in juris).
2. Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt nach § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI setzte einen gesonderten Antrag voraus. Zur Fristwahrung genügte es nicht, dass der Antragsschriftsatz bis zum beim Gericht eingegangen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAH-78345
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
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