Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Köln | Geltungserhaltende Reduktion des § 50d Abs. 3 EStG und Zinsen auf Kapitalertragsteuererstattung
(1) Aufgrund der vom EuGH festgestellten Verletzung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV und der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV ist § 50d Abs. 3 EStG nicht gänzlich in seiner Anwendung ausgeschlossen, sondern im Lichte der EU-Grundfreiheiten geltungserhaltend zu reduzieren. Dabei ist insbesondere die Möglichkeit eines Gegenbeweises zu gewähren. (2) Bei sog. Mäanderstrukturen ist die Freistellung/Erstattung von Kapitalertragsteuer nicht zu versagen, da die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer der inländischen (Groß-)Muttergesellschaft angerechnet (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und sie auf diese Weise von der auf den Dividenden lastenden Kapitalertragsteuer entlastet wird. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft da...