Online-Nachricht - Freitag, 07.05.2021

Einkommensteuer | Vermietung und Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots (FG)

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung eines Hausboots und dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Die Klägerin vermietete ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steuererklärungen gab die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Die von ihr durchgeführte Gästebeherbung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie z.B. bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice. Bei ihrer Gewinnermittlung nahm die Klägerin Sonderabschreibungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermietungseinkünfte ein und lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen ab. Es liege kein hotelähnlicher Beherbungsbetrieb vor. Außerdem betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Hausboots 20 Jahre.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Diese für die Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten Grundsätze gelten für die Vermietung von Hausbooten gleichermaßen.

  • Danach ist die Vermietung des Hausboots durch die Klägerin nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgegangen:

  • Das Vermietungsgeschäft der Klägerin erforderte keine mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare unternehmerische Organisation. Die Vermietung konnte von der Klägerin ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden.

  • Das Geschäft war nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet und das Einchecken der Gäste musste nicht persönlich erfolgen. Die von der Klägerin angebotenen weiteren Leistungen stellten keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen dar.

  • Darüber hinaus ist das FA mit 20 Jahren von einer zu geringen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Hausboots ausgegangen. Die betriebliche Nutzungsdauer beträgt Hausboots 30 Jahre.

  • Das Hausboot ist nicht motorisiert, sondern fest verankert und wird zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume ruhen auf Pontons, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ mit 30 Jahren angegeben wird.

  • Für den entschiedenen Fall bleibt dies letztlich ohne Auswirkung. Denn der Berücksichtigung einer längeren Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Reduzierung der Abschreibungsbeträge steht das Verböserungsverbot entgegen.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-78109