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Fristversäumung | Unzumutbarkeit der Nutzung des beA
Die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nach gescheiterter Übermittlung per Telefax ist jedenfalls dann kein zumutbarer, nur geringfügigen Aufwand verursachender alternativer Übermittlungsweg, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei das beA bisher nicht aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt hat und mit seiner Nutzung nicht vertraut ist.
Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte besteht erst ab dem .