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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 3 K 1145/20 EFG 2021 S. 1016 Nr. 12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4

Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten der Bundeswehr

Leitsatz

Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfügung bis zum Ende seiner kompletten Dienstzeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort versetzt und hat dort durchgehend Dienst zu leisten, so bildet dieser Standort durchgehend seine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG, auch wenn er zwischenzeitlich formal an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an seinen eigentlichen Dienststandort pendelt.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 248 Nr. 4
EFG 2021 S. 1016 Nr. 12
EStB 2021 S. 443 Nr. 10
EAAAH-77543

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 17.12.2020 - 3 K 1145/20

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