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Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
; J.K.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt.
I. Leitsatz
Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom geänderten Fassung in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 12a und Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 /2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Abgabe von Speisen unter den Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ fällt, wenn sie mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen einhergeht, die deren sofortigen Verzehr durch den Endkunden ermöglichen sollen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Entscheidet sich der Endkunde dafür, die materiellen und personellen Mittel, die ihm vom Steuerpflichtigen neben dem Verzehr der bereitgestellten Speisen angeboten werden, nicht in Anspruch zu nehmen, so ist davon auszugehen, dass keine unterstützende Dienstleistung mit der Abgabe dieser Speisen einhergeht.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum polnischen Steuerrecht. Ein Franchiseneh...