Online-Nachricht - Donnerstag, 29.04.2021

MiLoG | Anwendbarkeit auf ausländische Transportunternehmen (BFH)

Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland seit dem verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern spätestens am Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 2 MiLoG) zu zahlen.

Für die Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung sind nach § 14 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 SchwarzArbG i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 1 MiLoG können die Behörden der Zollverwaltung hierzu Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG geben. Die Arbeitgeber ihrerseits sind nach § 15 Satz 1 Nr. 2 und § 17 MiLoG i.V.m. § 5 SchwarzArbG verpflichtet, entsprechende Unterlagen zu erstellen, bereitzuhalten und ggf. vorzulegen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein ausländisches (hier slowakisches) Transportunternehmen die Durchführung einer Prüfung nach §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes i.V.m. §§ 14 ff. MiLoG in Deutschland zu dulden und Unterlagen hierzu vorzulegen hat. Darüber hinaus ist streitig, ob die Zollbehörden für den Erlass von Prüfungsverfügungen nach dem MiLoG zuständig sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen.

  • Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.

  • § 20 MiLoG richtet sich ausdrücklich an alle in- und ausländischen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

  • Zwar sind nach der Rechtsprechung des EuGH gesetzliche Mindest-lohnbestimmungen in Bezug auf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nur für kurze Zeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, eher einschränkend auszulegen.

  • Ungeachtet dessen müssen die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt werden bzw. beschäftigt worden sind. Erst im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob der festgestellte Umfang der Tätigkeit eine - im Sinne der EuGH-Rechtsprechung - hinreichende Verbindung zum deutschen Hoheitsgebiet begründet mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 MiLoG im Einzelfall eingreift.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
MAAAH-77387