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Betriebsrat | Technische Ausstattung für Videokonferenzen
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.
Die Entscheidung des Gerichts erging im Wege einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es handle sich um erforderliche, vom Arbeitgeber bereitzustellende Informationstechnik. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der [i]Jesgarzewski, NWB 13/2020 S. 916Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.