Online-Nachricht - Mittwoch, 28.04.2021

Gemeinnützigkeit | Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft (LfSt)

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Des Weiteren wird die vereinfachte Überprüfung von geringen Einnahmen erläutert. Hierauf macht das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz aufmerksam.

Hintergrund: Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz führt hierzu aus:

  • Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

  • Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen: Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 € pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen „KSt 1“ und „Anlage Gem“ eingereicht wird. Der Vordruck „Gem 1 Anlage“ steht als ausfüllbare pdf-Datei auf folgender Internetseite: www.fin-rlp.de/vordrucke hier unter „Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung. In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden. Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

  • Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum einzureichen. Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll: www.fin-rlp.de/vordrucke hier unter „Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“. Infos gibt es auch unter ELSTER: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Hinweis

Lesen Sie aus der Vorabveröffentlichung den Beitrag von Imberg/Brox, Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020, NWB 17/2021 S. 1222.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
PAAAH-77292