Online-Nachricht - Montag, 26.04.2021

Verfahrensrecht | Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig (FG)

Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig (; rechtskräftig).

Hintergrund: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt, § 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO.

Sachverhalt: Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig, weil er gegen das Erfordernis aus § 119 Abs. 1 AO verstößt, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.

  • Im Abrechnungsbescheid müssen die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung besteht ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse.

  • Mehrere Rückforderungsansprüche dürfen zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings sind auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen.

  • Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteiligt die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-77077