Wirksamkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung nur bei eigenhändiger Unterschrift
keine Wiedereinsetzung bei erst kurz vor Fristablauf gestelltem, nicht eigenhändig unterzeichneten Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz
1. Für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erhalt eines Gerichtsbescheids gilt die für die Klageerhebung vorgesehene
Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO entsprechend, d. h., der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt,
Urteil v. , 3 K 1160/06, EFG 2011 S. 897).
2. Geht der nicht unterschriebene Antrag auf mündliche Verhandlung erst zwei Arbeitstage bzw. vier Kalendertage vor Ablauf
der Monatsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO beim Finanzgericht ein, hätte dieses bei einem ordnungsmäßen Geschäftsgang den
Kläger nicht mehr so rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hinweisen können, dass der Mangel innerhalb der noch zur Verfügung
stehenden Zeit ohne Weiteres hätte behoben werden können. Dem Kläger ist in diesem Fall keine Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Stellung eines wirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAH-77064
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 25.11.2019 - 1 K 1155/15
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