Inanspruchnahme als Haftungsschuldner; Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
Leitsatz
1. Der Stpfl. hat nicht lediglich – wie für die Würdigung für Zwecke des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs relevant
– (einfach) fahrlässig, sondern grob fahrlässig gehandelt, d.h. es war ihm grob fahrlässig nicht bekannt, dass es sich um
Scheinlieferungen gehandelt hat. Ein solches grob fahrlässiges Handeln genügt für die Haftung nach § 69 AO.
2. Überlegungen zur Frage einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlich mit 6 % festgelegten Zinsen lassen sich nicht ohne Weiteres
auf die gesetzlich mit 12 % festgelegten Säumniszuschläge übertragen. Die Regelung des § 240 AO deckt neben ihrem vorrangigen
Zweck als Druckmittel weitere Zwecke ab. Angesichts dieses Mischcharakters der Regelung lässt sich kein entsprechender Zinsanteil
identifizieren, welcher darauf überprüft werden könnte, ob er nicht mehr realitätsgerecht bemessen und damit evtl. verfassungsrechtlich
überhöht sein könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2021 S. 388 Nr. 10 GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7 GmbHR 2021 S. 784 Nr. 14 NAAAH-77031
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