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IWB Nr. 8 vom Seite 322

Kein Bestandsschutz für die „deutsche“ Limited?

Kritisches zum

Dr. Ulrich Thölke

[i]BMF, Schreiben v. 30.12.2020 - IV A 3 - S 0284/20/10006 :003, NWB XAAAH-67873 Britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland werden von der Finanzverwaltung aufgrund des Wirksamwerdens des Brexits seit dem nicht mehr als solche anerkannt, weil sie sich nicht mehr auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit berufen können. Dies betrifft insbesondere viele tausend Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der private company limited by shares (im Folgenden „Limited“). Das BMF geht in seinem Schreiben v.  davon aus, dass sich eine solche „deutsche“ Limited mit dem automatisch im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine GbR oder OHG umwandelt bzw. eine Gesamtrechtsnachfolge durch den Alleingesellschafter eintritt. Das BMF beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH. Diese Rechtsprechung erging aber nicht zum Brexit, sondern zu den Folgen einer grenzüberschreitenden Verwaltungssitzverlegung aus Drittstaaten in das Inland. Zum Brexit selbst existieren noch keine Urteile, die diese Rechtsfolgen aussprechen. Insbesondere ist gerichtlich noch nicht darüber entschieden, ob nicht eine Übergangsfrist zur Anpassung an die neuen Verhältnisse zu gewähren ist, bevor die Haftungsbeschränkung wegfällt. Die vollständige und sofortige Gleichsetzung des Brexits mit einer Verwaltungssitzverlegung erscheint zivilrechtlich als nicht sachgerecht. Der Verzicht auf eine Übergangsfrist lässt sich weder auf den Willen des Gesetzgebers noch auf die Rechtsprechung stützen und ist nach hier vertretener Auffassung auch nicht mit dem Europarecht vereinbar.

Kernaussagen
  • Das BMF unterstellt für eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ab dem gravierende zivilrechtliche Rechtsfolgen des Brexits und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH, ohne dass klar ist, ob europarechtlich nicht eine Übergangsfrist geboten ist.

  • Das betreffende betrifft nur Verfahrensfragen. Zu materiell-steuerlichen Folgen, die die zivilrechtliche Auffassung des BMF an sich hätte, hat der Gesetzgeber bereits Regelungen erlassen, die diese steuerlichen Folgen entschärfen bzw. vermeiden.

  • Einschneidend für die Gesellschafter einer solchen „deutschen“ Limited ist daher neben den steuerverfahrensrechtlichen Folgen der Rechtsauffassung des BMF insbesondere der damit ebenfalls unterstellte Wegfall der Haftungsbeschränkung in Bezug auf die Steuerschulden der Limited.S. 323

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