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Immobilienerwerb durch Ehegatten – Erwerb in Bruchteilsgemeinschaft als Vorbereitungshandlung für eine personengleiche GbR
Der 5. Senat des FG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom unter anderem über die Frage zu entscheiden, ob Ehegatten, die im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft zwei Wohnungen zu je hälftigem Miteigentum erwarben, als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG die Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Wohneinheiten schulden. Damit einhergehend hatte sich das FG Düsseldorf mit der Frage zu befassen, ob die Ehegatten das Miteigentum an den Wohneinheiten als Vorbereitungshandlung für ihre personengleiche Vermietungs-GbR erwarben.
I. Leitsätze
Erwerben Eheleute als Anlageobjekte vom Bauträger zwei noch zu errichtende Wohnungen mit Vermietungsgarantie für 25 Jahre in einem Seniorenpflege- und wohnzentrum und manifestieren sie bereits in den notariellen Verträgen die Absicht, beide Wohnungen jeweils zu hälftigen Miteigentumsanteilen zu erwerben und diese nach Fertigstellung gemeinsam und langfristig zu vermieten, treten die Eheleute damit als Unternehmer in der Rechtsform einer GbR in Erscheinung. Hat die Verkäuferfirma im notariellen Vertrag ausdrücklich gem. § 9 UStG auf die grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit verzichtet, schulden die Ehegatten als...