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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze eines Fotostudios
Das zur maßgebenden Steuersatzanwendung für die Umsätze eines Fotostudios entschieden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Klägerin erbrachte jeweils eine einheitliche Leistung, deren Schwerpunkt nicht in der Übertragung der Nutzungsrechte an den erstellten Fotos liegt.
Diese strittigen Umsätze unterliegen daher einheitlich dem Regelsteuersatz.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb mehrere Fotostudios in Deutschland. Zu ihren Kunden gehörten sowohl Privatleute, als auch kleinere bis größere Unternehmen. Die Klägerin erstellte für ihre Kunden Fotografien, die im Regelfall ausgedruckt ausgehändigt wurden. Die Übertragung der Nutzungsrechte wurde dem Kunden hierbei weder gesondert noch zusätzlich in Rechnung gestellt.
Auf ihre Umsätze aus Businessfotografien (B2B), z. B. Fotos für Firmenhomepages, Imagebroschüren oder Produktfotografien für Webshops, soweit nach den Gesamtumständen eine kommerzielle Verwendungsabsicht nahelag, wandte die Klägerin den ermäßigten Steuersatz an. Ihre übrigen Umsätze im Zusammenhang mit Passbildern und Hochzeitsfotografien sowie aus Leistungen, die ohne Nachweis eine...