Gesetzgebung | Bundestag beschließt Maßnahmen gegen sog. Share Deals bei der GrESt
Nachdem das Vorhaben längere Zeit auf Eis gelegen hat, hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BT-Drucks. 19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/28528) in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Es soll am in Kraft treten.
Die geplanten Maßnahmen:
Um künftig missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer einzudämmen, soll die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt werden.
Zudem soll ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften eingeführt werden. Die Fristen sollen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe soll darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet werden.
Ferner sollen die Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben werden.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum Paragrafen 1 Absatz 2b GrEStG eingefügt. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen.
Das Gesetz soll am in Kraft treten. Zum Gesetzentwurf lag eine Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vor (BT-Drucks. 19/13546). Vier Anträge der Oppositionsparteien wurden abgelehnt.
Quelle: Bundestag online (il)
Fundstelle(n):
NWB PAAAH-76806