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Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Der (NWB DAAAH-58384) ausgeführt, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (, NWB BAAAC-53738) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe. Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.
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Vorinstanz
[i]Direktanspruch gegen das Finanzamt wegen Insolvenz des LeistendenDie Klägerin, ein Unternehmer, machte als Leistungsempfänger direkt gegenüber dem Beklagten, dem zuständigen Finanzamt, den Vorsteuerabzug aus den verschiedenen Rechnungen geltend, wobei zu beachten ist, dass die Klägerin behauptete, dass an sie angeblich die erbrachten Leistungen ausgeführt worden seien. Der Leistende war nicht mehr in der Lage, die Rechnungen zu ändern und somit die Rückerstattung der Umsatzsteuer an die Klägerin zu leisten, weil er von der Insolvenz betroffen war. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bedeutete die Rückzahlung der gesetzlich nicht geschuldeten, aber in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzst...