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NWB Nr. 17 vom Seite 1230

Einzelaufzeichnung bei Einnahmenüberschussrechnung?

Praxishinweise zum

Dirk Beyer

[i]Strahl, NWB 34/2020 S. 2520, NWB QAAAH-56174 Der BFH hat klargestellt, dass bei einer Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG keine allgemeine gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht besteht. Folglich existiert für freiwillig aufgezeichnete Einzeldaten keine Aufbewahrungspflicht. Dementsprechend kann in einer Außenprüfung auch kein elektronischer Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO auf diese Daten erfolgen. Denn Aufbewahrungspflicht und elektronischer Datenzugriff sind akzessorisch zur Aufzeichnungspflicht, d. h. setzen diese voraus. Das Urteil ist insbesondere für die sog. Bargeldbranchen von Bedeutung, wenn es zu unberechtigten Schätzungen in einer Außenprüfung kommen sollte. [i]Neuregelung der EinzelaufzeichnungJedoch hat das Urteil einen Hinkefuß: Es betrifft Zeiträume vor der gesetzlichen Neuregelung der Einzelaufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO. Diese seit dem bestehende Regelung soll in diesem Beitrag daher auch in den Blick genommen werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I.

1. Sachverhalt

[i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen, NWB KAAAE-23480 Der Kläger betrieb ein selbständiges Malergewerbe und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Für die Zeiträume 2011 bis 2013 erfolgte eine Außenprüfung, wobei der Kläger dem Prüfer elektronische Aufzeichnungen für seine Betriebseinnahmen übergab. Für die Betriebsausgaben legte er hingegen nur chronologisch geordnete Papierbelege vor, obwohl er diese Belege auch in elektronischer Form aufbewahrt hatte. Der Prüfer vertrat hingegen die Auffassung, dass auch diese Unterlagen aufbewahrt werden müssen und daher der elektronische Datenzugriff auch für diese Unterlagen zu dulden sei. Daher verfügte er gegen den Kläger ein schriftliches Vorlageverlangen betreffend die nicht vorgelegten elektronischen Daten. [i]Klage gegen VorlageverlangenDas Einspruchsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Hingegen konnte der Kläger die S. 1231Datenanforderung erfolgreich beim Finanzgericht anfechten. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil richtete sich die Revision des Finanzamts.

Hinweis:

[i]Geißler, Mitwirkungspflichten, infoCenter, NWB ZAAAB-69950 Wird ein berechtigtes Vorlageverlangen nicht erfüllt bzw. der elektronische Datenzugriff unberechtigt verweigert, ist dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zu einer Schätzung im Einzelfall führen kann. Im vorliegenden Fall drehte sich der Rechtsstreit um diese Mitwirkungspflicht und noch nicht um die Rechtmäßigkeit einer Schätzung. Ein Vorlageverlangen ist jedoch bereits ein Verwaltungsakt und kann daher mittels Einspruchs und Klage angefochten werden.

2. Entscheidungsgründe

[i]EÜR: keine allgemeine Aufzeichnungspflicht, ...Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen (, NWB QAAAH-55808). Das Gericht stellte klar, dass es bei einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) keine allgemeine gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gibt. Die Aufzeichnungen müssen somit mangels gesetzlicher Regelung nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Gleichzeitig weist der BFH darauf hin, dass die besonderen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach bestimmten gesetzlichen Regelungen zu beachten sind.

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