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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Mit dem JStG 2020 geht eine bedeutende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts einher. Herzstück der Reform ist ein neuer Denkansatz, der die Gestaltungsmöglichkeiten kooperativen Zusammenwirkens ausweitet. Dazu wurde der Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 57 AO um die Absätze 3 und 4 erweitert. Die Neuregelungen des § 57 AO bringen zahlreiche Erleichterungen, neue Handlungsspielräume und mehr Rechtssicherheit für steuerbegünstigte Körperschaften mit sich. In Zukunft kommt es für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Unternehmen demnach auf eine Gesamtbetrachtung an.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO
[i]Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes§ 57 Abs. 3 AO sieht vor, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar verwirklicht, wenn sie mit einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft planmäßig zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zusammenarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass dabei eine Vielzahl der Leistungsbeziehungen begünstigt sein wird. Im Ergebnis dürfte es damit zu einer nicht unerheblichen Verschiebung aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aber auch aus der Vermögensverwaltung i...