NWB-BB Nr. 5 vom Seite 141

Neue Umsatzfelder für Berufsträger und berufsnahe Angehörige durch das SanInsFoG

Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren

Dipl.-Finw. Thomas Rennar *

Der Gesetzgeber schafft mit den vorinsolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumenten des SanInsFoG grundlegend neue und sich zu bewährende Betätigungsfelder für Berufsträger und berufsnahe Angehörige ab 2021. Hierzu zählt insbesondere eine neuartige Betätigung als sog. Restrukturierungsbeauftragter bzw. Sanierungsmoderator im Rahmen der nunmehr außerhalb des Insolvenzrechts möglichen Genesung.

I. Corona-Krise als praktischer Ausgangspunkt

Im Oktober 2020 haben die deutschen Amtsgerichte insgesamt 1.084 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 31,9 % weniger als im Vorjahresmonat Oktober 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen spiegelt sich durch die Corona-Krise somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Bei der vorläufigen Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen deutet sich hingegen im Dezember 2020 eine neue Entwicklung an. Zwar lag – wie in den vorangegangenen Monaten des Jahres 2020 – die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen unter dem Vorjahreswert, allerdings stieg sie im Vergleich zum Vormonat um ca. 18 % an. Dies stellt eine Abkehr vom bisherigen Verlauf stetig sinkender Verfahrenszahlen seit Beginn der Corona-Pandemie dar (siehe hierzu Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom ).

Gerade die anhaltende pandemische Krisensituation macht es praktisch erforderlich, eine Unternehmenssanierung außerhalb eines gesetzlichen Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Daher hat der Gesetzgeber im Hinblick auf den europäischen Rechtsrahmen grundlegenden Reformbedarf erkannt. Darüber hinaus erfordern die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie grundlegende Anpassungen des nunmehr fortzuentwickelnden Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die Krisensituation geprägte Sondersituation.

Zudem beschloss der Gesetzgeber aktuell (Redaktionsschluss: Anfang April 2021) eine weitere Verlängerung der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht vom bis zum für die Geschäftsleiter solcher Schuldner, welche im Zeitraum vom bis zum einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Maßgebend scheint weiterhin der Tatbestand der Überschuldung. War eine Antragstellung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aktuell ebenfalls für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms dem Grunde nach in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Dieses gilt aber nicht, wenn

  • offensichtlich aber keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder

  • die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Literatur-Tipp

Einen praktischen Überblick zu effizienteren Sanierungsoptionen durch Reformierung des Insolvenz- und Sanierungsrechts finden Sie bei Rennar, NWB-BB 12/2020 S. 368, NWB YAAAH-63966.

II. Neue Tätigkeitsfelder durch das sog. SanInsFoG

1. Vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren

Durch die Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) v.  (BGBl 2020 I S. 3256) wird ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen. Dieser ermöglicht es Unternehmen zukünftig, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Mit diesem Rechtsrahmen wird die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht gelassen hat zwischen

  • dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung, und

  • der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung.S. 142

Praxishinweis

Dieser neuartige Restrukturierungsrahmen soll es Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zum Restrukturierungsplan selbst zu führen und diesen selbst zur Abstimmung zu stellen.

Die Instrumentarien des Rahmens sollen hierbei im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Die Verbesserungen der Sanierungsoptionen werden daher zukünftig insbesondere Unternehmen zugutekommen, die als Folgewirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbrüche erlitten haben. Insoweit sieht das im SanInsFoG enthaltene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (sog. StaRUG) neuartige Betätigungsfelder für Berufsträger und berufsnahe Angehörige zur Sanierung und Restrukturierung krisenbetroffener Rechtsträger vor. Hierzu zählt eine Tätigkeit als sog. Restrukturierungsbeauftragter und Sanierungsmoderator.

Literatur-Tipp

Zur Ertragssicherung durch „richtige Preisfindung“ in der Corona-Krise für KMU-Unternehmer, vgl. Hofer/Lauszus/Ebel, , NWB OAAAH-69188.

2. Hilfsinstrumentarien des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können daher zukünftig die nachfolgenden Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Hilfsinstrumente) in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen:

  • die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens ( gerichtliche Planabstimmung),

  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind ( Vorprüfung),

  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung ( Stabilisierung) und

  • die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans ( Planbestätigung).

Praxishinweis

Ein Schuldner kann die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens grundsätzlich unabhängig voneinander in Anspruch nehmen.

3. Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen des SanInsFoG

Nimmt der Schuldner die im vorigen Abschnitt beschriebenen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der sog. Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er abberufen oder ein sog. Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird. Hierbei kann das Restrukturierungsgericht den Sanierungsmoderator auch zum Restrukturierungsbeauftragten nach § 100 StaRUG bestellen.

Es ist jedoch grundlegend fraglich, ob die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten grundlegend zu weit gehen. Es werden nämlich die Grenzen zum Sachwalter im ESUG-Verfahren verwischt, wenn der Restrukturierungsbeauftragte sogar in operative Tätigkeiten eingebunden werden soll. Dessen Tätigkeit sollte auch nicht sein, letztlich dem Gericht übertragene Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Dies sieht auch der Bundesverband ESUG e. V. Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung (BV ESUG) so (vgl. Stellungnahme v.  zum SanInsFoG, S. 6).

Literatur-Tipp

Zur Finanzierungsberatung bei krisenbedingter Kreditklemme, siehe Sander, , NWB GAAAH-67442.

4. Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG)

Das örtlich neu zu schaffende Restrukturierungsgericht bestellt nach § 73 ff. StaRUG einen sog. Restrukturierungsbeauftragten, wenn

  • im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen oder die Durchsetzung solcher Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch eine Stabilisierungsanordnung gesperrt werden soll,

  • der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung beantragt, welche sich mit Ausnahmen gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten soll,

  • der Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche vorsieht.

Praxishinweis

Das Gericht kann jedoch im Einzelfall von einer Bestellung absehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen. Diese muss von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein und ist aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen. Auf Antrag des Schuldners kann das Restrukturierungsgericht zudem einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten bestellen (sog. fakultativer Restrukturierungsbeauftragter).

Praxishinweis

Aus der Rangfolge des Gesetzeswortlautes ist abzuleiten, dass insbesondere für Steuerberater eine zukünftige Betätigung als Restrukturierungsbeauftragter in Betracht zu ziehen ist. Aus dem Tatbestand der Unabhängigkeit (§ 74 Abs. 1 StaRUG) ist jedoch darauf zu achten, dass es sich nicht um den begleitenden Steuerberater des Unternehmens handelt, sondern einen unabhängigen Berufskollegen (gl. A. Römermann, NWB S. 143Sanieren 1/2021 S. 6 f., NWB PAAAH-71894). Auch für einen durch fachliche Expertise versierten Unternehmensberater dürfte eine Betätigung als Restrukturierungsbeauftragter zukünftig grundlegend möglich sein.

Aufgabenübersicht: Zu den praktischen Tätigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten zählt insbesondere, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Der Restrukturierungsbeauftragte leitet zudem die Versammlung der Planbetroffenen ein und dokumentiert die Einzelheiten der Abstimmung. Überdies überprüft der Restrukturierungsbeauftragte die jeweiligen Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen (vgl. zu Einzelheiten zu den Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten § 76 StaRUG).

Literatur-Tipp

Zur berufsrechtlichen Regresshaftung bei Bilanzierungsfehlern in der Corona-Krise, siehe Broeckmann/Haupt, , NWB LAAAH-67436.

5. Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG)

Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht zudem eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum sog. Sanierungsmoderator. Dies gilt aber nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es sich bei dem Schuldner insoweit um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt dieses auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.

Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt insoweit für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weiteren Monaten verlängert werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs. Eine Bestellung wird hierbei grundlegend nicht öffentlich bekannt gemacht.

Praxishinweis

Ein Sanierungsmoderator wird grundsätzlich nur auf Antrag einer restrukturierungsfähigen Person bestellt. Eine Sanierungsmoderation wird dabei vor allem für solche Kleinst- und kleine Unternehmen in Betracht kommen, die sich eine Beratung und Unterstützung durch professionelle Sanierungsberater zur Herbeiführung einer freien Sanierung nicht leisten können, aber auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen sind.

Ein Sanierungsmoderator kann sich praktisch gerade dann anbieten,

  • wenn in Sanierungsverhandlungen ein Bedürfnis für eine neutrale Vermittlerperson besteht oder

  • als Vorstufe zur möglichen Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (siehe Abschnitt II.2).

Praxishinweis

Eine Betätigung als Sanierungsmoderator ist hierbei explizit nicht auf die Katalogberufe eines Restrukturierungsbeauftragten i. S. des § 74 Abs. 1 StaRUG begrenzt. Vielmehr dürfte sich eine Betätigung insbesondere für bisher praktisch aktive „Mediatoren“ eignen, welche den Tätigkeitsfokus verstärkt in einer Vermittlung zwischen einzelnen Parteien nebst Moderation sehen.

Aufgabenübersicht: Der Sanierungsmoderator vermittelt insbesondere zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Herbeigeführt werden soll eine Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten (vgl. zu Einzelheiten zu den Aufgaben des Sanierungsmoderators § 96 StaRUG).

Literatur-Tipp

Zu grundlegend neuen Berufsmöglichkeiten im Rahmen der vorinsolvenzrechtlichen Sanierung des SanInsFoG, siehe Heil, , NWB SAAAH-71880.

Fazit

Die gegenwärtige Krisensituation bietet gerade für Steuerberater, deren klassische Tätigkeitsfelder (Buchhaltung, Bilanzierung, Deklaration etc.) zukünftig durch Digitalisierungs- und Automatisierungsfortschritte nachhaltig entfallen werden, einen Wendepunkt bzw. Neustart in neue Umsatzfelder des SanInsFoG. Hierzu bietet die durch das SanInsFoG gesetzgeberisch geschaffene vorinsolvenzrechtliche Sanierung des StaRUG erhebliches Wachstumspotenzial durch grundlegend neu geschaffene Betätigungsfelder.

Hierzu zählt insbesondere eine kurz- bis mittelfristige Qualifizierung von Berufsträgern und berufsnahen Angehörigen als sog. Restrukturierungsbeauftragter bzw. Sanierungsmoderator. Aber auch für Unternehmensberater bietet eine grundlegende Neuausrichtung mit der vorinsolvenzrechtlichen Sanierung erhebliches Umsatzwachstumspotenzial. Eine insolvenzrechtliche Expertise dürften jedoch beide Tätigkeitsfelder des SanInsFoG grundlegend erfordern.

Autor

Dipl.-Finw. Thomas Rennar
verfügt über umfassende Berufserfahrung aus der Bundesfinanzverwaltung sowie der Steuer- und steuerzentrierten Rechtsberatung an den Standorten Bonn, Köln, Düsseldorf und Hannover.

Fundstelle(n):
NWB-BB 5/2021 Seite 141
NWB WAAAH-76698