Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Progressionsvorbehalt ohne steuerliche Ansässigkeit in Österreich
BFG, Urteil v. 14.5.2020 - RV/7100310/2020
[i]BFG, Urteil v. 14.5.2020 - RV/7100310/2020 unter https://go.nwb.de/w9jpyEin Urteil des Bundesfinanzgerichts hat in Österreich im Zusammenhang mit der Beratung von internationalen Klienten für Aufsehen gesorgt. Mit diesem Urteil wurde von der bisherigen Verwaltungspraxis abgegangen, den Progressionsvorbehalt auf österreichische Einkommen ausschließlich auf Personen anzuwenden, die in Österreich steuerlich ansässig sind. Die Verwaltung scheint dieses Urteil bereits umzusetzen.
Österreich als Quellenstaat ohne steuerliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in Österreich weitet den Progressionsvorbehalt aus. Die Verwaltung geht von ihrer bisherigen Praxis ab, als Quellenstaat keinen Progressionsvorbehalt anzuwenden. Das erstinstanzliche Gericht spricht der bisherigen Verwaltungspraxis, auf den Progressionsvorbehalt als Quellenstaat zu verzichten, die gesetzliche Grundlage ab.
Der Progressionsvorbehalt ist ein innerstaatliches Recht, das durch internationale Privilegienabkommen nicht beschnitten wird. DBA, die dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind, treffen keine Aussage zur Anwendung des Progressionsvorbehalts im Quellenstaat, sondern sprechen nur von jenem im Ansässigkeitsstaat.
Der erweiterte Progressionsvorbehalt kann auch noch im Wege der Bescheidberichtigung binnen Jahresfrist nach Bescheidzustellung angewandt werden. Künftige Erklärungen sollten aus finanzstrafrechtlicher Sicht Einkünfte aus dem Ansässigkeitsstaat gegenüber Österreich als Quellenstaat offenlegen.