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Zweifelsfragen zur Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.)
Problemfälle und Lösungsvorschläge bei Neugründung und Umwandlung
Die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) entscheidet über den Umfang ihrer Rechnungslegungspflichten und ist im „Normalfall“ einer schon länger existierenden Gesellschaft über die §§ 267, 267a HGB recht schnell geklärt. Doch bei Rumpfgeschäftsjahren gibt es verschiedene Auffassungen, insbesondere zur Messung der Umsatzerlöse: Ist hier eine Hochrechnung erforderlich, sollen die gesetzlichen Grenzwerte angepasst werden oder nimmt man die Daten so, wie sie sind? Der Beitrag thematisiert diese Diskussion und entwickelt für Neugründungs- und Umwandlungsfälle (Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung) eine gut begründete Lösung.
Die in den §§ 267, 267a HGB für die Größeneinstufung angegebenen Werte der Umsatzerlöse beziehen sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Probleme tauchen immer dann auf, wenn die Größeneinstufung einer Kapitalgesellschaft (& Co.) vorgenommen werden muss, deren zu beurteilendes Geschäftsjahr kürzer ist als zwölf Monate. Dies kann vorliegen bei Umstellung des Geschäftsjahres, bei Neugründung und in Umwandlungsfällen.
Es sollte möglichst gelingen, das zu beurteilende Rumpfgeschäftsjahr im Hinblick auf die Umsatzerlöse auf zwölf