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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 13

Feststellungslast für das Vorliegen von Scheingeschäften bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Dr. Matthias Gehm

Das FG München hatte nach Zurückverweisung durch den BFH darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung betreffend Kfz davon ausgegangen werden kann, dass nur ein Scheingeschäft derart abgeschlossen wurde, dass tatsächlich die Lieferung an einen anderen Abnehmer erfolgte, als gegenüber der Finanzverwaltung angegeben und daher unter Beachtung von § 41 Abs. 2 AO die Steuerfreiheit zu versagen ist. Zuvor hatte der BFH entschieden, dass, wenn aufgrund entsprechender Beweiserhebung feststeht, dass Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, dies nicht durch einen fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden kann. Zudem könne der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht wegen einer Briefkastenanschrift widerlegt werden (, BStBl 2020 II S. 112, vgl. Vanheiden, USt direkt digital 5/2020, S. 12).

I. Amtliche Leitsätze

1. Das FA trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO vom FA geltend gemacht wird.

2. Bloße „Ungewöhnlichkeiten“ bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung...

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Feststellungslast für das Vorliegen von Scheingeschäften bei innergemeinschaftlicher Lieferung

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