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Belegnachweis und Unternehmereigenschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der BFH hat mit seiner die Grundsätze des , wonach für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung die Angabe einer Briefkastenanschrift ausreicht, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist, auf die innergemeinschaftliche Lieferung übertragen.
I. Leitsätze
1. Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden.
2. Der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, lieferte im Streitjahr 2007 drei PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Käufer war jeweils die Firma N, eine GmbH in der Slowakischen Republik. Der Klägerin lagen ein Handelsregisterauszug der N sowie eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der N vor. Geschäftsführer war der in Ungarn ansässige A. MN. Die Klägerin nahm für die drei Fahrzeuglieferu...