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Unterlassene Pflichtprüfung des Vorjahresabschlusses
I. Sachverhalt
Ein neuer Mandant tritt an den Wirtschaftsprüfer mit der Bitte heran, den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2020 erstmalig zu prüfen. Im Rahmen der Ermittlung der Größenkriterien stellt der Abschlussprüfer fest, dass der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 bereits prüfungspflichtig gewesen ist, da dort erstmalig die Voraussetzungen einer mittelgroßen Gesellschaft vorgelegen haben.
II. Fragestellung
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2020 sowie für die Berichterstattung des Abschlussprüfers?