OFD Koblenz - S 2301 A - St 343

§ 50 EStG; Vereinbarkeit des Mindeststeuersatzes mit EU-Recht;
Verstoß des § 50 Abs. 3 S. 2 EStG gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 43 EGV – Ruhenlassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

 BStBl 2001 I S. 594

Bezug:

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG. Der Mindeststeuersatz beträgt nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mindestens 25 %.

Mit Beschluss vom (BStBl 2001 II S. 598) hatte der BFH in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel daran geäußert, ob bei Zugrundelegung des ”Asscher”, der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG geregelte Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 52 ff. EGV (Artikel 43 ff. EGV i. d. F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann.

Nach dem  BStBl 2001 S. 594 kann bei der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in gleich gelagerten Fällen auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass die nach dem allgemeinen Tarif festzusetzende Einkommensteuer nach Ausscheidung des Grundfreibetrags (Existenzminimums) niedriger ist als die nach dem Mindeststeuersatz ermittelte Einkommensteuer.

Beispiel zur Berechnung der von der Vollziehung auszusetzenden Einkommensteuer:

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Frankreich bezog im Jahr 2000 in der Bundesrepublik Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 8.000 DM.

Der Mindeststeuersatz beträgt 25 v. H. v. 8.000 DM = 2.000 DM

Der AdV-Betrag errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 + 
8.000 DM
Grundfreibetrag (Existenzminimum)
13.499 DM
21.499 DM

darauf entfallende Steuer laut Grundtabelle 1.991 DM (= 9,26 %).

9,26 v. H. v. 8.000 = 740,80 DM

Der Differenzbetrag zu den 2.000 DM Mindeststeuer = 1.259,20 DM, ist von der Vollziehung auszusetzen.

Das (EFG 2002 S. 916-917) im Hauptverfahren entschieden, dass der Mindeststeuersatz gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 43 des EG-Vertrages verstoße. Gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az.: I R 34/02 Revision eingelegt worden.

Einsprüche können daher von Amts wegen ruhend gestellt werden.

OFD Koblenz v. - S 2301 A - St 343

Fundstelle(n):
NWB EN 1421/2002
LAAAA-78765