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Steuerpflicht von Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH für ihre Gesellschafter
Das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern steht in der umsatzsteuerlichen Praxis oft im Feuer. Wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft mit finanziellen Mitteln ausstattet, stellt sich die Frage, ob diese Zahlung ein Entgelt für eine Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter sein könne. Nun hat der BFH in einem Grundsatzurteil () entschieden, dass der Gesellschafter einen individuellen Vorteil erhalten muss, damit von steuerbaren Leistungen ausgegangen werden kann. Allgemeine, mittelbare Vorteile genügen nicht. Eine Vielzahl von Gesellschaften und ähnlichen Rechtspersönlichkeiten könnten von diesem Grundsatz profitieren. Darüber hinaus trifft der BFH einige Klarstellungen zur Steuerbefreiung bei Personenzusammenschlüssen. Obgleich der neue § 4 Nr. 29 UStG in den Streitjahren noch nicht in Kraft war, lassen sich die Aussagen des BFH für dessen Auslegung durchaus heranziehen.
I. Ausgangssituation
1. Sachverhalt
Der Streitfall spielte sich im Umfeld von Religionsgemeinschaften ab. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. An ihr waren jeweils zur Hälfte eine Kirche und ein Medienverein beteiligt; letzterer repräsentierte eine weitere Kirche...