OFD Münster - S 2706 - 107 - St 13 - 33

§ 20 EStG; Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG; Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge

(BStBl 2002 I)

Nach dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht (Abschaffung des Anrechnungsverfahrens und Einführung des Halbeinkünfteverfahrens) aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung auf Vermögensübertragungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) an ihre Gewährträger (z. B. Städte, Kreise etc.) werde ein 10-prozentiger Kapitalertragsteuerabzug eingeführt vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 EStG.

Die Körperschaftsteuer für diese Einkünfte ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten und kann weder angerechnet noch vom Bundesamt für Finanzen zur Hälfte erstattet werden.

Die Kapitalertragsteuer auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10a EStG entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger (i. d. R. der Gewährträger) zufließen, § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die Kapitalertragsteuer auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG entsteht im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, folglich erstmals zum .

Ist eine Bilanzerstellung des BgA auch acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres noch nicht möglich, weil z.B. Beteiligungserträge des BgA noch nicht bekannt sind, so ist der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG zu schätzen und die entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung einzureichen. Bei einer späteren Änderung des geschätzten Gewinns ist eine geänderte Kapitalertragsteueranmeldung zum 10. des Folgemonats einzureichen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG wird von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen Kapitalertragsteuer bis spätestens zum beim zuständigen Finanzamt eingeht, vgl. BStBl 2002 I S. 836.

OFD Münster v. - S 2706 - 107 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
EAAAA-78750