Verfahrensrecht | Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist (BMF)
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. a. zum Verspätungszuschlag) beantworten ().
Hintergrund: Die Fristverlängerung beruht auf Art. 97 § 36 des EGAO i.d.F. des Gesetzes v. (BGBl. I Seite 237).
Das BMF führt zur Fristverlängerung u.a. aus:
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen - vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO - regulär spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) regulär bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
§ 108 Abs. 3 AO ist zu beachten.
Nach Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO tritt in den genannten Fällen – allerdings nur für den Veranlagungszeitraum 2019 - an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der und in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO an die Stelle des der . Die Erklärungsfrist wurde damit in beratenen Fällen einmalig um sechs Monate (bzw. fünf Monate bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert.
Die gesetzliche Fristverlängerung ist von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.
Diese gesetzlichen Fristverlängerungen gelten nicht in den Fällen, in denen Steuer-/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 mit einer Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO „vorab angefordert“ wurden.
Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der nach Art. 97 § 36 Absatz 1 EGAO (und ggf. darüber hinaus nach § 109 Abs. 2 AO) verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet daher von vorne herein aus.
Nach Art. 97 § 36 Absatz 2 EGAO beginnt der „allgemeine“ Zinslauf der Vollverzinsung abweichend von § 233a Abs. 2 Satz 1 AO - nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am . In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO beginnt der „besondere“ Zinslauf - ebenfalls nur für den Besteuerungszeitraum 2019 - erst am . Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeit gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
NWB OAAAH-76251