Online-Nachricht - Donnerstag, 15.04.2021

Einkommensteuer | Ehegattenarbeitsverhältnis: Beiträge für rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgaben (BFH)

Der BFH hat zur Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgaben entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die in dieser Vorschrift bestimmten Beträge nicht übersteigen.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob die monatlichen Zahlungen des Arbeitgeber-Ehegatten an eine Unterstützungskasse in Form einer Entgeltumwandlung für die Altersversorgung auch dann als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte während des Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50 % seines Bruttogehalts verzichtet und dabei einen Ausfall von bis zu 800.000 € riskieren würde.

Das FA hat die geleisteten Zuwendungen an die Unterstützungskasse im Hinblick auf § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerlich nur teilweise (110 €/Monat) als abzugsfähig angesehen, da es diese nach Maßgabe des Fremdvergleichs der Höhe nach für unangemessen und daher nur in diesem Umfang für betrieblich veranlasst hielt.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab ().

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen, das FG Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.

  • Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten.

  • Eine insoweit unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses kommt bei sprunghaften Gehaltsanhebungen im Vorfeld der Entgeltumwandlung, bei einer "Nur-Pension" oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen in Betracht (vgl. , Rz 26).

  • Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (vgl. , unter II.3., Rz 22 f.).

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Wie im Fall der teilweisen Umwandlung von angemessenem Arbeitslohn in Beiträge zu einer Direktversicherung ist auch im Fall einer Barlohnumwandlung in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse bei Ehegattenarbeitsverhältnissen der Fremdvergleich durchzuführen. Allerdings gilt insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten der Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich sind solche Entgeltumwandlungen anzuerkennen, weil es sich um die Disposition über das eigene künftige Vermögen des Ehegattenarbeitnehmers handelt. Dabei steht auch die Höhe des umgewandelten Bruttogehalts in seinem Ermessen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber keine zusätzlichen Lasten und Risiken tragen muss. Insoweit gilt es die Perspektiven nicht zu verwechseln. Das Totalausfallrisiko wie auch die Höhe der Beiträge sind aus Sicht des Arbeitnehmers zu betrachten. Die Grundsätze der Überversorgung sind anders als im Fall der betrieblichen Altersvorsorge ohne Entgeltumwandlung (, Rz 12 zur Direktversicherung) insoweit nicht anzuwenden (ebenso für die Direktversicherung schon , Rz 22f.).

Keine steuerliche Anerkennung einer Barlohnumwandlung bei Ehegatten liegt allerdings vor, wenn in deren Vorfeld das Gehalt sprunghaft angehoben wird oder eine (deutliche) Risiko- und Kostensteigerung für den Arbeitgeber gegeben ist. Letzteres kann Folge der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sein.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
XAAAH-76248