Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (BMF)
Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 2. HS EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der und v. - VI R 16/17 hat das BMF zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ein Schreiben veröffentlicht ().
Hintergrund: In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Die (BStBl 2011 II Seite 383, 386 und 389) sowie (a.a.O.) und (a.a.O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.
Das BMF-Schreiben gliedert sich in folgende Punkte:
Überblick über die neuen Regelungen
Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG
Geldleistung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung
Anwendungszeitraum
Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rdnr. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum als Sachbezug anerkannt werden.
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
TAAAH-76164