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Steuerberaterhaftung | Versäumte Stellung eines Änderungsantrags
Es kann dem Gebot des sichersten Wegs entsprechen, vorsorglich einen Änderungsantrag zu stellen, obwohl das FA auch ohne einen solchen Antrag zur Umsetzung des geänderten Grundlagenbescheids verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall konnte der Mandant zwar während der noch laufenden Festsetzungsverjährungsfrist zunächst abwarten, ob das FA von Amts wegen tätig wird. Allerdings, so das Gericht, sei das Zuwarten [i]Schlegel/Jarosch, NWB 12/2021 S. 854mit dem – sich hier auch realisierten – Risiko verbunden gewesen, dass das FA trotz seiner Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln und zur Anpassung der Steuerfestsetzungen an den Grundlagenbescheid eine Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht innerhalb der Festsetzungsfrist vornimmt. Da der Mandant in der Situation selbst einen Änderungsantrag (§ 171 Abs. 3 AO) hätt...