Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 2442#2018/0003 – 0401 441 BStBl 2021 I S. 309

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2021

Bezug: BStBl 2016 I S. 773

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2021 folgende Hundertsätze und Beträge:

  1. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

    1. Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)

    2. Evangelische Kirchensteuer (ev)

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)

    4. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz (is)

    5. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)

    6. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

    7. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)

    werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 bzw. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben.

    Der Hebesatz gilt auch bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er wird auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.

  2. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

    1. Römisch-Katholische Kirchensteuer

      wird mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Bayern oder Baden-Württemberg, aber nicht in der Stadt Bad Wimpfen befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    2. Evangelische Kirchensteuer

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer

      werden mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    4. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

    5. Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

    6. Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

    7. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

    8. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach

    9. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz

    10. Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

    11. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

    12. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

    13. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

    14. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

      werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    15. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

    16. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

    17. Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

    18. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

      werden mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben.

  3. Das besondere Kirchgeld wird von den Diözesen Limburg, Mainz und Speyer, den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken sowie der Freireligiösen Gemeinde

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    Stufe
    nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermitteltes gemeinsames zu versteuerndes Einkommen
    jährliches besonderes Kirchgeld
    Euro
    Euro
    1
    30 000 - 37 499
    96
    2
    37 500 - 49 999
    156
    3
    50 000 - 62 499
    276
    4
    62 500 - 74 999
    396
    5
    75 000 - 87 499
    540
    6
    87 500 - 99 999
    696
    7
    100 000 - 124 999
    840
    8
    125 000 - 149 999
    1 200
    9
    150 000 - 174 999
    1 560
    10
    175 000 - 199 999
    1 860
    11
    200 000 - 249 999
    2 220
    12
    250 000 - 299 999
    2 940
    13
    300 000 und mehr
    3 600

Das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.

Auf das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 5 KiStG der Beitrag einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, angerechnet.

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz v. - S 2442#2018/0003 – 0401 441

Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 309
XAAAH-76060