LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 286/17
Gesetze: § 54 Abs 1 SGG; § 86 SGG; § 41 Abs 1 SGB 12 vom ; § 42 Nr 2 SGB 12 vom ; § 30 Abs 5 SGB 12 vom
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei einem Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs (hier wegen kostenaufwändiger Ernährung) nach § 30 SGB XII handelt es sich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, abschlägig entscheiden kann (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen v. - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7).
2. Bei einer durch isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen (Teil-)Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zukunft werden Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Abgrenzung zu - juris Rn. 10; - juris Rn. 11; - juris Rn. 11).
Fundstelle(n): QAAAH-76019
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
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