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FG Münster | Zur gewerbesteuerlichen Kürzung des außensteuerlichen Hinzurechnungsbetrags
(1) Der Gewerbeertrag eines im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ist nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung um den Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 AStG zu kürzen. (2) Der Wortlaut des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG a. F. erfordert nicht, dass die nicht im Inland belegene Betriebsstätte eine solche des inländischen Steuerpflichtigen ist (im Anschluss an , NWB JAAAE-89758).
Streitig [i]Kürzung des Hinzurechnungsbetrags scheiterte bis Ende 2016 nicht daran, dass die Betriebsstätte nicht direkt dem gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen gehörtewar, ob der Gewerbeertrag der Klägerin, einer Obergesellschaft für Auslandsvertriebsgesellschaften, nach § 9 Nr. 3 GewStG um Bestandteile zu kürzen ist, die auf den anteiligen Hinzurechnungsbetrag auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallen. Gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag eines inländischen Unternehmens um diejenigen Bestandteile zu kürzen, die auf ...