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Der Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 262Die EU-Mitgliedstaaten wollen gegen diejenigen Steuerhoheitsgebiete durch Abwehrmaßnahmen vorgehen, die sich durch Intransparenz im Steuerbereich, durch schädliche Steuervergünstigungsregelungen oder durch Nichterfüllung des BEPS-Mindeststandards „profiliert“ haben und deshalb auf eine EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. schwarze Liste) gesetzt wurden. Der Regierungsentwurf zum Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) v. enthält hierzu das deutsche Umsetzungsgesetz.
I. Anwendungsbereich der Abwehrmaßnahmen auf tatbestandlicher Ebene
[i]Geltung für grds. alle ErtragsteuernVon den Vorschriften des StAbwG sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften betroffen. Die Regelungen beziehen sich grds. auf sämtliche Ertragsteuerarten. Bestimmungen der DBA schränken die Anwendbarkeit des StAbwG nicht ein.
Die Abwehrregelungen beziehen sich nicht nur auf Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Rechtsträgern, sondern können auch auf Geschäftsvorgänge zwischen unverbundenen Wirtschaftssubjekten anwendbar sein. Auf der EU-Liste für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete befinden sich aktuell zwöl...