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Die Flexibilisierung von Arbeitszeit durch den Abruf von Arbeit
Möglichkeiten und Grenzen arbeitsvertraglicher Gestaltung zur Vermeidung von „Leerlaufzeiten“
Die Arbeitswelt ist im Umbruch. Der Bedarf an flexiblen Arbeitszeitmodellen nimmt stetig zu, wobei die Corona-Pandemie dieses Bedürfnis nochmals verschärft hat. Gerade auch in kleineren und mittleren Unternehmen wächst die Notwendigkeit, den Einsatz der Beschäftigten möglichst bedarfsgerecht zu steuern, also bei guter Auftragslage mehr Arbeitszeit abzurufen und bei ausbleibenden Aufträgen die Arbeitszeit zu reduzieren und somit bezahlte „Leerlaufzeiten“ zu vermeiden. Der Gesetzgeber stellt den Arbeitgebern hierfür das Instrument der sog. Abrufarbeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) zur Verfügung. In dem nachfolgenden Beitrag werden Möglichkeiten und Grenzen der Abrufarbeit skizziert und konkrete arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Arbeitserbringung entsprechend dem Arbeitsanfall: Abrufarbeit
1. Begriff
[i]Umfang und Lage der Arbeitzeit sind flexibelAbrufarbeit liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG), wobei die Höhe der Vergütung regelmäßig pro geleistete Arbeitsstunde festgelegt wird. Umfang und Lage der vergüteten Arbeitsze...