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Änderungen der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Anpassungen zum Jahreswechsel 2020/2021 bescheren Verwaltern höhere Vergütungssätze
Die umfassenden Neuerungen durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht v. (BGBl 2020 I S. 3328) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts [i]Schädlich, NWB 48/2020 S. 3566 (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) v. (BGBl 2020 I S. 3256) haben zur Änderung zahlreicher Gesetze geführt. Betroffen ist davon auch die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), die einige vollständig neue Tatbestände und fast durchweg wesentlich erhöhte Vergütungssätze bekommen hat.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Änderung der InsVV durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
[i]Ergänzung bzgl. der BerechnungsgrundlageZu erwähnen ist hier zunächst die Ergänzung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Nach Nr. 5 bleiben bei der Bestimmung der maßgeblichen Masse
„ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Ertei...