BAG Beschluss v. - 4 ABR 8/20

Zustimmungsersetzung - Eingruppierung eines Hausmeisters

Gesetze: § 1 TVG, § 99 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Chemnitz Az: 9 BV 40/18 Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 3 TaBV 13/19 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

2Die Arbeitgeberin, die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt Einrichtungen für die Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit in Deutschland. Seit dem ist bei ihr der Arbeitnehmer T B als Hausmeister mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttovergütung von 1.826,39 Euro im Monat beschäftigt. Er wird in der Niederlassung Sachsen und dort im Kinderhaus in B eingesetzt.

3Die Arbeitgeberin gehört der sog. IB-Gruppe an. Ihr einziger Gesellschafter ist der Internationale Bund (IB) e.V. Dieser schloss mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (ver.di) ua. den Entgelttarifvertrag vom (ETV) und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale vom , zuletzt in der Fassung vom (TV TM). Die Arbeitgeberin war zunächst nicht tarifgebunden. Am vereinbarte sie mit der Gewerkschaft ver.di jeweils mit Wirkung zum den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes (ETV IB) sowie den Überleitungstarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes in den Entgelttarifvertrag des Internationalen Bundes (ÜTV IB). In der Anlage Tätigkeitsmerkmale zum ÜTV IB wurden für die Eingruppierung die Tätigkeitsmerkmale des TV TM übernommen und Entgeltgruppen zugeordnet. Zum Abschluss eines - eigenen - Tarifvertrags über Tätigkeitsmerkmale ist es bisher nicht gekommen.

4Im April 2018 ersuchte die Arbeitgeberin den für die Niederlassung Sachsen gewählten Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B in die Entgeltgruppe 1 ETV IB mit einer individuellen Endstufe von 1.926,39 Euro. Der Betriebsrat verweigerte schriftlich seine Zustimmung innerhalb der zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich verlängerten Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mit der Begründung, die beabsichtigte Eingruppierung verstoße gegen den ÜTV IB. Der Arbeitnehmer sei als Hausmeister eingestellt worden. Seine Tätigkeit sei deshalb nicht dem Tätigkeitsmerkmal „Haus- und Gartenarbeiter/in“ der Entgeltgruppe 1 ETV IB zuzuordnen.

5Mit ihrem Zustimmungsersetzungsantrag hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Der Arbeitnehmer erledige zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit Haus- und Gartenarbeiten im Tarifsinn. Seine Tätigkeit gliedere sich im Einzelnen wie folgt:

6Danach erfülle seine Tätigkeit nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 4 ETV IB, weil er nicht zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit technische Anlagen bediene und überwache oder bediene und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübe.

7Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

8Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat gemeint, die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Tätigkeiten seien zutreffend, jedoch sei der Anteil der Bedienung und Überwachung oder Reparatur von technischen Anlagen erheblich höher. Die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit sei die eines Hausmeisters iSd. Tätigkeitsmerkmale A 11 oder A 12 der Anlage Tätigkeitsmerkmale zum ÜTV IB und deshalb nach Entgeltgruppe 4 ETV IB zu vergüten.

9Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin zu Unrecht stattgegeben. Der zulässige Zustimmungsersetzungsantrag ist unbegründet.

11I. Die Arbeitgeberin hat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert (vgl. dazu zB  - Rn. 17). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und - nach einer einvernehmlichen Fristverlängerung (zur Zulässigkeit sh.  - Rn. 30 mwN) - fristgerecht gem. § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG verweigert. Er hat mit dem Argument, die Eingruppierung verstoße gegen den ÜTV IB, einen Grund iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG genannt, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Verweigerung der Zustimmung zu Recht erfolgte. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

12II. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte dem Zustimmungsersetzungsantrag nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat schon nicht - wie erforderlich - geprüft, ob es sich bei der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit um eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten handelt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO).

131. Aufgrund der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin sind die Regelungen zur Eingruppierung im ETV IB und im ÜTV IB maßgebend.

14a) Der ETV IB lautet auszugsweise wie folgt:

15b) Im ÜTV IB ist ua. geregelt:

16c) Die Anlage 1 zum TV TM regelt ua.:

172. Gem. § 3 Abs. 1 ETV IB ist Gegenstand der tariflichen Bewertung die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Dabei stellt der ETV IB weder auf „Arbeitsvorgänge“ noch ausdrücklich darauf ab, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamt- oder mehrere Teiltätigkeiten vorliegen. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 ETV IB, nach der die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entsprechen muss, zeigt aber, dass sich die für die Eingruppierung maßgebende auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Tätigkeiten zusammensetzen kann, die den Tätigkeitsmerkmalen unterschiedlicher Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Als Grundlage der Eingruppierung kann daher nicht stets eine Gesamtaufgabe angenommen werden.

183. Das Landesarbeitsgericht hat nicht - wie in einem ersten Schritt erforderlich - die für die Bewertung maßgebende Gesamttätigkeit oder die Teiltätigkeiten bestimmt (vgl.  - Rn. 20). Es hat entgegen den tarifvertraglichen Vorgaben - und damit rechtsfehlerhaft - lediglich die dem Arbeitnehmer übertragenen Einzeltätigkeiten anhand der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Gliederung in elf Tätigkeitsbereiche (oben Rn. 5) unmittelbar darauf überprüft, ob diese der tariflichen Anforderung „der/die technischen Anlagen bedient und überwacht“ des Tätigkeitsmerkmals A 11 ÜTV IB oder „der/die technischen Anlagen bedient und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübt“ des Tätigkeitsmerkmals A 12 ÜTV IB zugeordnet werden können. In der Folge hat es eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV IB abgelehnt.

19III. Der Senat kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür notwendigen Feststellungen getroffen sind. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 ETV IB zu Recht verweigert.

201. Bei den von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin jedenfalls insoweit um eine einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit, als die Aufgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Pflege und Wartung des Gebäudes und seiner Außenanlagen stehen.

21a) Dem als Hausmeister eingestellten Arbeitnehmer kommt die Aufgabe zu, eigenständig sicherzustellen, dass das Gebäude „Kinderhaus“ und das dort befindliche Inventar sowie die Außenanlage für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stehen. Alle ihm in diesem Zusammenhang als Gesamtheit zugewiesenen Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Ziel (zu diesem Kriterium sh.  - Rn. 25; zur Tätigkeit eines Hausmeisters vgl. auch  - zu II 2 b der Gründe). Dazu gehören im Entscheidungsfall die Kehrdienste, das Wechseln von Verbrauchsmaterialien, die Pflege der Grünanlagen, die Reparatur von Gebäudeausstattung und -einrichtung, das Bedienen und Überwachen der technischen Anlagen sowie die Vermittlung bzw. Koordination von Reparaturaufträgen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten auszuüben hat. Die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung, es handele sich um verschiedene Teiltätigkeiten, verkennt die Einheitlichkeit der Arbeitsaufgabe, die dem Arbeitnehmer übertragen wurde. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind ihm die genannten Tätigkeiten für die Instandhaltung des Kinderhauses nebst den Außenanlagen zur eigenverantwortlichen Organisation und Erledigung übertragen.

22b) Diese Teiltätigkeit macht bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Arbeitgeberin einen Anteil von 66 vH der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers aus und ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ÜTV IB iVm. § 3 Abs. 1 ETV IB für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgebend. Es kann daher dahinstehen, ob - wie der Betriebsrat geltend macht - der zeitliche Anteil der Aufgaben, die die technischen Anlagen betreffen, höher und der der allgemeinen Haus- und Gartenarbeiten niedriger ist. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob die übrigen Aufgaben ebenfalls Teil dieser Tätigkeit sind oder ob es sich um getrennt zu betrachtende Teiltätigkeiten handelt. Auch in diesem Fall wären die Hausmeistertätigkeiten für die Eingruppierung maßgebend, da sie mit weit mehr als der Hälfte der Gesamttätigkeit für diese prägend sind (vgl.  - Rn. 28 ff.; zu Arbeitsvorgängen - 4 AZR 490/18 - Rn. 48, BAGE 168, 306).

232. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die maßgebende Teiltätigkeit des Arbeitnehmers nicht das Tätigkeitsmerkmal „Haus- und Gartenarbeiter/in“ (A 18 ÜTV IB). Vielmehr ist der Arbeitnehmer nach der Entgeltgruppe 4 ETV IB zu vergüten, weil seine Tätigkeit den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals A 11 ÜTV IB entspricht.

24a) Weder der ÜTV IB noch der TV TM definieren, was unter „Haus- und Gartenarbeiter/in“ oder einem Hausmeister iSd. Tätigkeitsmerkmale A 11 und A 12 ÜTV IB zu verstehen ist. Deren Bedeutung ist deshalb durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (zu den Maßstäben  - Rn. 35, 42 mwN, BAGE 164, 326).

25aa) Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die verwendeten Begriffe in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ( - Rn. 18; - 10 AZR 496/17 - Rn. 28).

26Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Haus- und Gartenarbeiter ein Arbeitnehmer, der Tätigkeiten im Haus und im Garten verrichtet. Ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn existiert insoweit nicht (vgl. zur Maßgeblichkeit des Berufsbildes zB  - Rn. 26 mwN). Danach könnte ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich die Tätigkeiten eines Hausmeisters auszuüben hat und daher sowohl für das Gebäude als auch für die Außenanlagen zuständig ist, als „Haus- und Gartenarbeiter“ im tariflichen Sinn angesehen werden.

27bb) Aus der Systematik der tariflichen Regelungen ergibt sich jedoch ein anderes Verständnis.

28(1) Die Tarifvertragsparteien des ETV IB haben die Tätigkeitsmerkmale, die der ÜTV IB in der Anlage Tätigkeitsmerkmale unverändert übernommen hat, ausschließlich in Form von konkreten Tätigkeitsbeschreibungen oder Berufsbildern geregelt. Dabei haben sie neben dem Merkmal „Haus- und Gartenarbeiter/in“ mit den Tätigkeitsmerkmalen A 11 und A 12 ÜTV IB die Tätigkeit „Hausmeister/in“ (mit näherer Beschreibung) ausdrücklich tariflich bewertet. Mit dem Begriff des „Hausmeisters“ ist ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn verbunden. Zu seinen Aufgaben gehören typischerweise die Regelung und Wartung von technischen und sanitären Anlagen sowie der Hauselektrik. Darüber hinaus übernimmt er Streich-, Maler- oder Verlegearbeiten und führt Botendienste sowie kleinere Transportarbeiten durch. Er ist zudem für die Außenanlagen von Gebäuden, den Winterdienst und die Müllentsorgung verantwortlich (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Hausmeister/in - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am ). Der Hausmeister übt danach regelmäßig eine Vielzahl von Tätigkeiten rund um ein Gebäudeobjekt eigenverantwortlich aus. Unabhängig von den jeweiligen Ergänzungen im Wortlaut der Tätigkeitsmerkmale A 11 und A 12 ÜTV IB spricht dies für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien unter „Haus- und Gartenarbeiter/in“ ein abweichendes Berufsbild verstanden haben.

29(2) Dieses Verständnis wird durch die weitere Tarifsystematik bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeit eines Hausmeisters, der „technische Anlagen bedient und überwacht“ nach der Anlage Tätigkeitsmerkmale des ÜTV IB der Entgeltgruppe 4 ETV IB zugeordnet. Bei dem Zusatz handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitgeberin nicht um ein tarifliches Qualifikationsmerkmal, welches in einem bestimmten zeitlichen Umfang zusätzlich zum Berufsbild „Hausmeister“ erfüllt sein müsste. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tätigkeitsmerkmal A 11 ÜTV IB vielmehr die „Normaltätigkeit“ und mit dem Tätigkeitsmerkmal A 12 ÜTV IB eine qualifizierte Tätigkeit als Hausmeister bestimmt.

30(a) Dem Wortlaut nach handelt es sich bei einem Hausmeister, der technische Anlagen bedient und überwacht, um einen Hausmeister im berufskundlichen Sinn. Zu dessen Tätigkeiten gehört typischerweise das Bedienen und die Überwachung technischer Anlagen (Rn. 28). Der Zusatz „der/die technischen Anlagen bedient und überwacht“ ist nicht überflüssig. Er deutet darauf hin, dass Tätigkeiten, die nicht die entsprechenden Bedienungs- und Wartungsaufgaben enthalten, der Entgeltgruppe nicht zugeordnet werden sollen.

31(b) Die Tarifvertragsparteien haben lediglich die Tätigkeit des Hausmeisters, „der/die technischen Anlagen bedient und überwacht“ auf der einen und die des Hausmeisters, der diese „bedient und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübt“ auf der anderen Seite tariflich bewertet, im Übrigen aber von einer Tarifierung abgesehen. Das spricht dafür, dass es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal A 11 ÜTV IB um das Berufsbild im berufskundlichen Sinn und damit um die „Normaltätigkeit“ eines Hausmeisters und bei dem Tätigkeitsmerkmal A 12 ÜTV IB um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten lediglich zwei qualifizierte Tätigkeitsmerkmale regeln wollen, ohne die Ausgangstätigkeit zu bewerten („bewusste Tariflücke“), liegt bei einem auch auf Berufsbildern ausgerichteten Entgeltgruppenschema ebenso fern wie diejenige, sie hätten die „Normaltätigkeit“ des Hausmeisters bei der Auflistung der zu bewertenden Tätigkeiten schlicht vergessen („unbewusste Tariflücke“). Hierfür fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkten.

32(c) Diese Annahme wird durch die tarifliche Entwicklung verdeutlicht (zu deren Berücksichtigung  - Rn. 42 mwN, BAGE 164, 326). Die Tarifvertragsparteien des TV TM hatten das Tätigkeitsmerkmal A 11 der Entgeltgruppe 3 ETV und das Tätigkeitsmerkmal A 12 der Entgeltgruppe 4 ETV zugeordnet. Darin kommt das Verhältnis von „Normaltätigkeit“ und „qualifizierter Tätigkeit“ zum Ausdruck. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des ÜTV IB beide Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 ETV IB zugeordnet und damit die Tätigkeiten eines Hausmeisters unabhängig davon, welche Aufgaben er im Einzelnen ausübt, hinsichtlich der tariflichen Bewertung gleichgestellt haben, gebietet kein anderes Auslegungsergebnis. Sie haben die Tätigkeitsmerkmale des TV TM übergangsweise unverändert übernommen, bis ihre Verhandlungen über einen eigenen Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale zum Abschluss gekommen sind, und lediglich - wie die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ÜTV IB zeigt - den Entgeltgruppen der (eigenen) „Basistabelle“ des ÜTV IB zugeordnet.

33b) Unter Zugrundelegung dieses Tarifverständnisses ist der Arbeitnehmer nicht „Haus- und Gartenarbeiter/in“ iSd. Tätigkeitsmerkmals A 18 ÜTV IB. Er übt zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten eines Hausmeisters im berufskundlichen Sinn aus (Rn. 28), die dem Tätigkeitsmerkmal A 11 ÜTV IB zuzuordnen sind. Hieraus ergibt sich die Entgeltgruppe 4 ETV IB.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:161220.B.4ABR8.20.0

Fundstelle(n):
JAAAH-75554