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BFH 15.07.2020 III R 62/19, BBK 8/2021 S. 357

Bilanzierung | Investitionsabzugsbetrag für Kfz bei nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

Der Umfang der ganz überwiegend betrieblichen Nutzung eines Kfz, für das ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet worden ist, kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. Solche Beweismittel sind z. B. andere zeitnah geführte Aufzeichnungen.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist nur für die Bewertung der Entnahme nach der sog. Fahrtenbuchmethode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zwingend erforderlich. Diese Vorschrift gilt aber nicht für den IAB nach § 7g EStG.

Der [i]Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist nur für Bewertung der Entnahme erforderlich Kläger hatte für die Anschaffung eines Pkw einen IAB gebildet und den Pkw auch angeschafft. Sein Fahrtenbuch war aber nicht ordnungsgemäß. Das Finanzamt machte daher den IAB rückgängig sowie die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung. Der BFH verwies die Sache...

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